• Besuch im Kinderhospiz St. Nikolaus
  • Gruppenbild mit Kindern im Fürther Stadion

Jetzt spenden oder stiften!

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Stephan Fürstner-Stiftung zu unterstützen: Sie können
einerseits an die Stiftung spenden, Sie können aber auch eine Zuwendung leisten. Worin liegen die
Unterschiede?

Spenden

  • Spenden können in jeder Höhe geleistet werden. Auch kleine Beträge helfen!
  • Bei Spenden mittels Überweisung gilt bis zu einem Betrag von 300 Euro der Kontoauszug als Spendenquittung.
  • Bei höheren Zuwendungen vermerken Sie bitte unbedingt Ihre Adresse und Ihren Namen. Als Verwendungszweck geben Sie bitte „Spende Stephan Fürstner-Stiftung“ an.

Zuwendung zur Erhöhung des Vermögens

  • Ab einer Zuwendung von 500 Euro können Sie diese als Zuwendung einbringen.
  • Zuwendungen ab einem Betrag von 500 Euro erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80 % das Stiftungsvermögen und werden zu 20 % als Spende verwandt.
  • Aus den Zinsen des Stiftungskapitals werden dann gemeinnützige Projekte unterstützt.
  • Zuwendungen sind voll steuerlich absetzbar. Sie erhalten zwei entsprechende Zuwendungsbestätigungen. Bitte geben Sie als Verwendungszweck „Zuwendung Stephan Fürstner-Stiftung“ an und vergessen Sie nicht Ihren Namen sowie Ihre Adresse zu vermerken.

Stiften und Spenden

Ihre Spende bzw. Ihre Zuwendung ist jederzeit herzlich willkommen!

Bankverbindung

Zahlungsempfänger: DT Deutsche Stiftungstreuhand AG
Kreditinstitut: Sparkasse Dachau
IBAN: DE60700515400280191982
BIC: BYLADEM1DAH

 

Steuerliche Grundlagen und weitere Möglichkeiten, die Stephan Fürstner-Stiftung zu unterstützen

  • Zuwendung zur Zweckverwirklichung (Spende):
    Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.

  • Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock):
    Ihre Zuwendung ab 500 Euro erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80 % das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen.
    Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

  • Letztwillige Verfügung:
    Sie können Ihre Zuwendung an die „Stephan Fürstner-Stiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Dachau in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Gerne können wir Ihnen eine Musterformulierung zur Verfügung stellen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

  • Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung:
    Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun, ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse Dachau. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

  • Zuwendung durch Erben:
    Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.